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Corporate Governance Principles: Business Judgement Rule im Überblick

13. Februar 2024

Corporate Governance wird oft als vager Begriff betrachtet und von Managern häufig in die Kategorie "Nice-to-have" eingeordnet. Gerichtsurteile zeigen jedoch immer wieder, dass Geschäftsführer aufgrund fehlender Governance-Strukturen zu hohen Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können. Dazu kommt, dass die Öffentlichkeit zunehmend von Unternehmen und Managern Good Governance verlangt, um das "G" in "ESG" zu erfüllen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Business Judgement Rule, ein entscheidendes Prinzip von Corporate Governance.

Welche Aufgaben hat die Geschäftsleitung?

Die wichtigste Aufgabe der Geschäftsleitung besteht darin, sich um das Wohlergehen des Unternehmens zu kümmern. Dafür muss die Geschäftsleitung in allen geschäftlichen Angelegenheiten die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung anwenden. Denn trifft die Geschäftsleitung eine Entscheidung, durch die dem Unternehmen ein Schaden entsteht, kann sie persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass Unternehmer:innen immer richtig liegen müssen. Denn wie sich die Wirtschaft entwickelt und wie Kunden reagieren, lässt sich selbst von der ordentlichsten Geschäftsführung nicht vorhersagen, weshalb ein gewisses Risiko immer bleibt.

Um dieses Dilemma zu lösen, gibt es seit vielen Jahren die sogenannte Business Judgement Rule. Diese ist für die Aktiengesellschaft explizit in § 93 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt und gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die GmbH.

Was besagt die Business Judgement Rule?

Die Business Judgement Rule besagt, dass eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung ausgeschlossen ist, wenn sie bei der unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Somit muss eine Geschäftsführung sich ausreichend Informationen zu einer Situation und sämtlichen Faktoren beschaffen, bevor sie eine unternehmerische Entscheidung trifft. Laut BGH ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung von Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung "angemessene" Tatsachenbasis verschafft.
Wie weitgehend die Informationen sein müssen, hängt dementsprechend immer vom Einzelfall und der Dringlichkeit der Entscheidung ab. Grundsätzlich gilt, je riskanter eine Entscheidung ist, desto eher sollten Expert:innen wie Anwält:innen, Steuerberater:innen oder Gutachter:innen einbezogen werden.
Ausschlaggebend ist laut BGH nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen getroffen wurde und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, dass der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte. Die Beurteilung des Vorstands zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muss aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen.
Außerdem muss die Geschäftsleitung prüfen, ob sie die Entscheidung ohne sachfremde Erwägungen treffen kann. Damit sind vor allem Interessenkonflikte gemeint.
Ein Beispiel für einen solchen Konflikt kann beispielsweise vorliegen, wenn die Geschäftsleitung mehrere Rollen einnimmt und eine Entscheidung treffen will, die für die Tochtergesellschaft von Vorteil ist - für die Holding aber schädlich.
Letzte Voraussetzung der Business Judgement Rule ist, dass die Geschäftsleitung vernünftigerweise davon ausgehen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die unternehmerische Entscheidung muss hierfür dazu geeignet sein, der langfristigen Ertragsstärkung und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu dienen.

Richtige Dokumentation bei der Umsetzung der Business Judgement Rule

Bei der Umsetzung der Business Judgement Rule ist die richtige Dokumentation des gesamten Entscheidungsprozesses entscheidend.
Denn nur so kann in einem Gerichtsverfahren bewiesen werden, dass die Voraussetzungen der Business Judgement Rule erfüllt wurden. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 AktG, wonach den Vorstand, im Streitfall, eine Beweislast trifft.
Artikel § 93 Abs. 2 AktG: Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist es streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Eine ordentliche Entscheidungsfindung und Dokumentation kann im Eifer des Gefechts schnell untergehen. Deshalb ist es wichtig, dass der Vorstand bzw. die Geschäftsführung frühzeitig klare Entscheidungsprozesse definiert und diese regelmäßig überprüft. Um eine Grundlage angemessener Informationen zu haben, sollten auch untere Instanzen, wie Bereichs- oder Abteilungsleiter, in diesen Prozess eingebunden werden.
Viele Unternehmen haben für die wichtigsten Entscheidungslinien eine Signing bzw. Approval Policy eingeführt. So gewöhnen sich alle an einen Prozess, der auch in stressigen Situationen eingehalten werden kann.

Software-Tools unterstützen bei der Dokumentation von Entscheidungsprozessen

Idealerweise sollten solche Entscheidungsprozesse durch Software-Tools unterstützt werden. In Fides können beispielsweise die Entscheidungen des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und anderer Gremien vorbereitet, durchgeführt und revisionssicher dokumentiert werden. Auch die Entscheidungsfindung, Begründung oder Motivation kann hinterlegt werden. Denn so kann die Entscheidung auch objektiv von Dritten, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfern, nachvollzogen werden.

Nachweisbarkeit auch noch Jahre später möglich

Ein solches Software System ist von Vorteil gerade wenn die Entscheidung und deren Hintergründe erst Jahre später auf den Prüfstand kommen. Bei börsengelisteten Unternehmen geht die Nachhaftung bis zu 10 Jahre nach Pflichtverletzung. Zu diesem Zeitpunkt haben die Geschäftsleitung und die Beteiligten vielleicht schon das Unternehmen verlassen haben und die Email oder Chat Postfächer, in denen die Entscheidung diskutiert und getroffen wurde, sind lang gelöscht und es gibt keine Möglichkeit die Beweispflicht zu erfüllen.
Mit einer speziellen Governance Software für Genehmigungen und Entscheidungen wie Fides, läuft weder der Geschäftsleiter noch das Unternehmen Gefahr, dass man sich im Streitfall über die Entscheidungen und deren Hintergründe uneins ist und kann zügig zu einer Auflösung kommen.

Zusammenfassung

  • Die Geschäftsleitung muss die Sorgfalt einer gewissenhaften Geschäftsführung anwenden; tut sie dies nicht, kann sie persönlich für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
  • Die Beurteilung der Geschäftsleitung muss aus Sicht eines:r ordentlichen Geschäftsführer:in nachvollziehbar sein und als sinnvoll erachtet werden.
  • Dafür muss die Geschäftsleitung die Entscheidungen basierend auf ausreichend Informationen treffen.
  • Die Entscheidung muss den langfristigen Zielen des Unternehmens, also Ertragsstärkung und Wettbewerbsfähigkeit, dienen.
  • Die Entscheidungen sollten dringend über ein Software-Tool dokumentiert werden, sodass im Streitfall die Beweispflicht auch noch Jahre später erfüllt werden kann und die Entscheidungen nicht in gelöschten Emails unauffindbar sind.

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